Allgemeine Geschäftsbedingungen der KYOCERA SENCO EMEA B.V. und ihrer Tochtergesellschaften
(Fassung August 2023) (“AGB”)
1. Allgemeines
1.1. Die in diesen AGB verwendeten, großgeschriebenen Begriffe werden wie folgt definiert:
Vertrag: die (schriftliche) Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer über den Verkauf der Produkte. Der Vertrag kann beispielsweise zustande kommen, indem die Parteien einen schriftlichen Vertrag unterzeichnen, oder indem der Verkäufer ausdrücklich (schriftlich) die Bestellung des Käufers annimmt (Schicken einer Auftragsbestätigung) oder der Käufer das Preisangebot des Verkäufers ausdrücklich (schriftlich) annimmt.
Abschnitt: der jeweilige Abschnitt in den AGB;
Werktag: jeder Tag außer Samstag, Sonntag oder den gesetzlichen Feiertagen in dem Land, in dem der Verkäufer seinen satzungsmäßigen Geschäftssitz hat;
Käufer: die Person oder Firma, mit der der Verkäufer den Vertrag schließt;
Unmittelbarer Schaden: ausschließlich (i) die angemessenen Kosten, die der Käufer aufwenden müsste, um die vom Verkäufer verkauften und an den Käufer gelieferten Produkte vertragskonform zu machen, (ii) die angemessenen Kosten, die anfallen, um die Ursache und das Ausmaß des unter (i) genannten Schadens festzustellen, und (iii) die angemessenen Kosten, die anfallen, um den unter (i) genannten Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, soweit diese Kosten tatsächlich zu dessen Abwendung oder Begrenzung geführt haben;
Höhere Gewalt: eine Situation höherer Gewalt nach geltendem Recht, wozu auch, aber nicht ausschließlich, extreme Witterungsbedingungen, Erdbeben und deren Folgen, Brand, Überschwemmung, Krieg, Kriegsgefahr, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, Verlust oder Diebstahl von Arbeitsmaterial, Streiks, Straßensperren, Arbeitsunterbrechungen, Aussperrungen, Unfälle, Betriebs- oder Maschinenstörungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Arbeitskräften oder Material, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Handelsstreitigkeiten, sonstige staatliche Maßnahmen, die die Arbeit des Verkäufers behindern, Transportschwierigkeiten und (zurechenbare oder nicht zurechenbare) Nichterfüllung durch Lieferanten und/oder Subunternehmer des Verkäufers gehören;
Parteien: Verkäufer und Käufer, jeder für sich oder gemeinsam;
Produkte: die Produkte, die vom oder im Namen des Verkäufers gemäß dem Vertrag verkauft und geliefert werden;
Bestellung: eine Anweisung des Käufers an den Verkäufer, die Produkte an den Käufer zu verkaufen und zu liefern;
Verkäufer: KYOCERA SENCO EMEA B.V. oder eine ihrer Tochtergesellschaften, die auch unter den Markennamen CAMO, STINGER, EXPANDET, INTERDIAMANT, TECHNOFAST, AERFAST und SENCO tätig sind.
1.2. Sofern in den AGB oder im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, schließen Wörter, die den Singular bezeichnen, auch den Plural ein und umgekehrt.
1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen in den AGB und dem Vertrag haben die Regelungen im Vertrag Vorrang.
1.4. In den vorliegenden AGB wird zur besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
2. Anwendbarkeit
2.1. Die AGB sind Bestandteil des Vertrages, der schriftlichen Verträge, der Auftragsbestätigungen und aller Angebote und Preisangebote des Verkäufers an den Käufer, die sich auf den Verkauf und die Lieferung der Produkte beziehen, unabhängig davon, ob dabei auf die AGB Bezug genommen wird oder nicht.
2.2. Der Verkäufer lehnt jede Bezugnahme auf und die Anwendung von allgemeinen (Einkaufs-) Bedingungen oder Bestimmungen des Käufers, egal wie diese beschrieben sind, ausdrücklich ab, es sei denn, sie wurden von den Parteien schriftlich vereinbart.
2.3. Änderungen und/oder Ergänzungen der AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien schriftlich vereinbart wurden. Eine Änderung und/oder Ergänzung gilt nur für diejenige Vereinbarung, für die die Änderung und/oder Ergänzung ausdrücklich vorgesehen ist.
2.4. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sind, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft. In einem solchen Fall beraten sich die Parteien, um neue Bestimmungen als Ersatz für die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen zu vereinbaren, wobei das Ziel und der Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich zu beachten sind.
3. Preisangebote
3.1. Sämtliche Preisangebote des Verkäufers können widerrufen werden und sind unverbindlich.
3.2. Gibt der Verkäufer in seinem Angebot eine Gültigkeitsfrist an, kann er das Angebot während dieser Frist ändern oder widerrufen, sofern ein Fall von höherer Gewalt den Verkäufer an der Ausübung seiner Tätigkeit in der üblichen Weise hindert oder sonstige Umstände auftreten, durch die er vernünftigerweise nicht an sein Angebot gebunden werden kann.
3.3. Vorrichtungen, Zeichnungen, Modelle, Muster, Beschreibungen, Abbildungen und ähnliches, sowie etwaige Anhänge und Aufzeichnungen können Bestandteil der Preisangebote des Verkäufers sein. Sie alle bleiben – ebenso wie die vom Verkäufer diesbezüglich angefertigten Werkzeuge – im Eigentum des Verkäufers, müssen auf Verlangen an den Verkäufer zurückgegeben werden und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht vervielfältigt und/oder an Dritte ausgehändigt werden.
3.4. Der Verkäufer kann bei der Erstellung eines Preisangebots davon ausgehen, dass die vom Käufer vorgelegten Angaben, etwa Berechnungen und Zeichnungen, richtig sind und dass er sein Angebot auf diese Angaben stützen kann.
3.5. Nimmt der Käufer ein Angebot nicht an, hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer alle ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Angebots entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
4. Vertrag
4.1 Für alle Produkte gelten als vereinbarte Menge, Qualität und Beschreibung der Produkte die Angaben so, wie sie im Preisangebot, im schriftlichen Vertrag, in der Auftragsbestätigung des Verkäufers oder in der Rechnung erscheinen.
4.2 Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verantwortlich für die Gewährleistung der Richtigkeit der Bedingungen jeder vom Käufer übermittelten Bestellung (einschließlich aller anwend¬baren Spezifikationen) und dafür, dass er dem Verkäufer alle benötigten Angaben zu den Produkten innerhalb einer hinreichenden Frist macht, damit der Verkäufer den Vertrag gemäß den Bedingungen erfüllen kann.
4.3 Zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen und/oder Zusagen, die erst nach Vertragsabschluss mit dem Verkäufer getroffen werden, sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
4.4 Die Mitarbeiter oder Vertreter des Verkäufers dürfen Zusicherungen in Bezug auf die Produkte nur dann abgeben, wenn diese von der Geschäftsleitung des Verkäufers schriftlich bestätigt wurden. Mit dem Abschluss eines Vertrages erkennt der Käufer an, dass er sich auf Zusicherungen, die nicht schriftlich bestätigt wurden, nicht verlässt, und verzichtet im Hinblick darauf auf jegliche Schadensersatzforderungen.
4.5 Der Verkäufer behält sich vor, die Konstruktion des Produkts ohne vorherige Ankündigung zu ändern, (a) sofern dies zur Einhaltung geltender Sicherheits- oder sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist, oder (b) aus einem anderen Grund, vorausgesetzt, eine solche Änderung beeinträchtigt die vereinbarte Funktion des Produkts nicht wesentlich.
4.6 Sollte sich während der Durchführung des Vertrages herausstellen, dass der Vertrag ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden muss, damit er ordnungsgemäß erfüllt werden kann, nehmen die Parteien unverzüglich Ver-hand¬lungen zu diesem Thema auf und versuchen, den Vertrag in gemeinsamer Abstimmung entsprechend zu ändern. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen.
5. Preise
5.1. Die Preise, die der Käufer für die Produkte zu zahlen hat, gehen aus dem schriftlichen Vertrag, dem Preisangebot, der Auftragsbestätigung, der Preisliste oder der (Proforma-)Rechnung hervor. Im Preis der Produkte sind lediglich die Kosten für Standardverpackung und Transport (soweit der Transport vom Verkäufer durchgeführt wird) enthalten, falls vom Verkäufer nicht anders angegeben. Alle übrigen Kosten sind nicht im Preis enthalten, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Preis versteht sich (unter anderem) ausschließlich etwaiger Montage¬kosten, Betriebskosten, Einfuhr-, Ausfuhr- und Stempelgebühren, Abfertigungskosten, der geltenden Mehrwertsteuer und/oder sonstiger rechtmäßiger Abgaben, die dem Käufer gegebenenfalls zusätzlich auferlegt werden.
5.2. Bei einem Preisangebot aus mehreren Teilen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, einen Teil des Vertrags entsprechend dem für einen anderen Teil angebotenen Preis zu erfüllen.
5.3. Der Verkäufer wird den Preis anheben, wenn sich die Kosten des Verkäufers erhöhen, weil (a) der Käufer eine Ände¬rung der Liefertermine, -mengen oder -spezifikationen für die Produkte verlangt oder (b) durch Anweisungen des Käufers eine Verzögerung eintritt oder (c) der Käufer dem Verkäufer keine hinreichenden Informationen oder Anwei¬sungen erteilt hat.
5.4. Für den Fall, dass nach
– ausdrücklicher (schriftlicher) Annahme des Angebots des Verkäufers durch den Käufer oder
– Abschicken der Auftragsbestätigung oder
– Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder
– der Zusendung der (Proforma-)Rechnung
und vor vollständiger Vertragserfüllung der Preis für die im vereinbarten Preis enthaltenen kostenbestimmenden Faktoren um mehr als 10% gestiegen ist, kann der Verkäufer diese Differenz an den Käufer weitergeben. Dies gilt auch, wenn der Anstieg auf unvorhersehbaren Umständen beruht. Eine solche Preiserhöhung wird vom Käufer mit der unmittelbar folgenden (Raten-)Zahlung beglichen.
5.5. Der Verkäufer hat das Recht, Preislisten mit einer Vorankündigung von 30 (dreißig) Kalender¬tagen anzuheben bzw. anzupassen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, erfolgt die Zahlung per Banküberweisung auf ein vom Verkäufer benanntes Konto, wie auch auf der (Proforma-) Rechnung angegeben.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer den Preis der Produkte am Lieferdatum oder jederzeit nach Lieferung der Produkte in Rechnung zu stellen, oder auch bei unberechtigter Nichtabnahme der Produkte durch den Käufer oder nach Andienung der Produkte durch den Verkäufer. Haben die Parteien vereinbart, dass der Käufer die Produkte abholt, kann der Verkäufer die Rechnung stellen, sobald er dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Produkte zur Abholung bereitstehen.
6.3 Der Verkäufer darf Vorausrechnungen stellen und vom Käufer eine Vorabzahlung verlangen (vor der Lieferung der Produkte). In diesem Fall schickt der Verkäufer eine Proformarechnung und führt die Lieferung erst nach deren Begleichung aus.
6.4 Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, ist der Gesamtpreis innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlungseingänge werden nur auf Anfrage quittiert. Vorabzahlungen sind schnellstmöglich auszuführen (innerhalb des Proforma-Rechnungsdatums) und die Lieferung erfolgt erst nach Bezahlung der Proforma-Rechnung.
6.5 Beanstandungen des vom Verkäufer übermittelten Rechnungsbetrags und/oder der (Art und Weise der) Vertrags-erfüllung durch oder im Namen des Verkäufers berechtigen den Käufer nicht zur Aussetzung der Zahlung.
6.6 Der Käufer ist nicht zur Aufrechnung einer vertraglichen Zahlung gegen eine (angebliche) Forderung gegenüber dem Verkäufer berechtigt.
6.7 Tritt ein Zahlungsverzug ein, ist der Verkäufer mit sofortiger Wirkung – ohne dass er den Käufer in Verzug setzen muss und unbeschadet anderer dem Verkäufer zustehender Rechte oder Rechtsmittel – zu Folgendem berechtigt:
a. zur Kündigung des Vertrages oder Aussetzung weiterer Lieferungen an den Käufer,
b. zur Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitsdatum der Rate bis einschließlich zum Tag der Zahlung. Liegt der gesetzliche (handelsübliche) Zinssatz über dem vorgenannten Satz, gilt dieser höhere Satz. Bei der Berechnung der Zinsen gilt jeder angefangener Monat als ganzer Monat.
6.8 Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Verkäufer zustehen, wird die gesamte Forderung des Verkäufers aus dem Vertrag sofort und in vollem Umfang fällig und zahlbar, wenn:
a. der Käufer einen freiwilligen Vergleich mit seinen Gläubigern abschließt, unter Zwangs¬verwaltung gestellt wird, (als Einzelperson oder Firma) Insolvenz anmeldet oder als Unternehmen in Abwicklung geht (gilt nicht zum Zwecke von Verschmelzungen oder Umstrukturierungen),
b. ein Hypothekengläubiger das Eigentum oder die Vermögenswerte des Käufers wieder in Besitz nimmt oder ein Konkursverwalter bestellt wird,
c. der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht, oder
d. der Verkäufer mit gutem Grund befürchten muss, dass eins dieser Ereignisse beim Käufer bevorsteht, und er den Käufer entsprechend unterrichtet.
6.9 Alle außergerichtlichen Kosten, die dem Verkäufer bei der Eintreibung seiner Forderung gegenüber dem Käufer billigerweise entstehen, sind vom Käufer zu tragen.
7. Lieferung
7.1. Die Produkte werden an einem Werktag an den benannten Bestimmungsort geliefert (DAP, benannter Bestim-mungs¬ort: Anschrift des Käufers laut Vertrag, Incoterms 2020), es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass der Käufer die Produkte in den Räumlichkeiten des Verkäufers ab Werk (EXW, Incoterms 2020) abholt, oder haben im Vertrag etwas anderes vereinbart. Der Käufer ist für die korrekten Angaben zum Lieferort gegenüber dem Verkäufer verantwortlich. Nennt der Verkäufer dem Käufer im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung (oder einem anderen schriftlichen Dokument) einen falschen Lieferort, muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich den richtigen Lieferort nennen. Informiert der Käufer den Verkäufer nicht richtig oder rechtzeitig, gehen alle zusätzlichen Kosten, die mit der (falschen) Lieferung verbunden sind, zu Lasten des Käufers.
7.2. Die für die Lieferung der Produkte genannten Termine sind lediglich Schätzungen. Der Verkäufer haftet nicht für eine wie auch immer verursachte Verzögerung bei der Lieferung der Produkte. Kann der Verkäufer die Produkte nicht zum geschätzten Liefertermin liefern, muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemes¬sene Frist von mindestens 14 (vierzehn) Kalendertagen zur Erfüllung setzen. Der Verkäufer kann die Produkte auch vor dem voraussichtlichen Liefertermin liefern, wenn er den Käufer in angemessener Weise davon in Kenntnis setzt.
7.3. Sind die Produkte in Teilmengen zu liefern und tritt bei einer Teillieferung ein Mangel auf, für den der Käufer nach-weisen kann, dass die Voraussetzungen für eine Auflösung erfüllt sind, so ist der Käufer nur zur Auflösung desjenigen Vertragsteils berechtigt, der sich auf diese Teillieferung bezieht. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag als Ganzes aufzulösen.
7.4. Falls der Käufer die Produkte nicht abnimmt, sie nicht abholt oder dem Verkäufer keine hinreichende Lieferanweisung gibt, ist der Verkäufer mit sofortiger Wirkung – ohne Inverzugsetzung und unbeschadet anderer dem Verkäufer zustehender Rechte oder Rechtsmittel – berechtigt:
a. die Produkte bis zur tatsächlichen Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern. Sonstige Kosten, die sich aus der Nichtannahme der Lieferung oder dem Fehlen von Lieferanweisungen ergeben, gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers, einschließlich, aber nicht nur, der Versicherungskosten, oder
b. die Produkte an einen Dritten zu verkaufen und – nach Abzug aller Lager- und Verkaufskosten – dem Käufer den über dem vereinbarten Preis liegenden Betrag auszuzahlen bzw. dem Käufer den unter dem vereinbarten Preis liegenden Betrag in Rechnung zu stellen.
8. Gefahr und Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte geht auf den Käufer über:
a. bei zur Abholung beim Verkäufer ab Werk/EXW Incoterms 2020 bestimmten Produkten: zu dem Zeitpunkt, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, dass die Produkte zur Abholung bereitstehen, oder
b. bei Produkten, die nicht an das Betriebsgelände des Verkäufers zu liefern sind: zum Zeitpunkt der Lieferung DAP Incoterms 2020 oder, wenn der Käufer die Produkte zu Unrecht nicht abnimmt, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Lieferung der Produkte bereitgestellt hat.
8.2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an einem gelieferten Produkt vor. Bei diesem Eigentums¬vorbehalt geht das Eigentum an dem Produkt erst dann auf den Käufer über, wenn alles, was der Käufer dem Verkäufer aufgrund irgendeiner Vereinbarung schuldet, einschlie߬lich Zinsen und Kosten, vollständig an den Verkäufer gezahlt worden ist.
8.3. Solange der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf einem Produkt ruht, hat der Käufer das Produkt getrennt von den Produkten des Käufers und Dritter aufzubewahren und ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen und zu versichern und es als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen. Bis dahin darf der Käufer die Produkte nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen oder verwenden, muss jedoch dem Verkäufer Rechenschaft über den Verkaufserlös, einschließlich Versicherungsleistungen, ablegen; dabei muss er den gesamten Erlös getrennt von Geldern oder Vermögenswerten des Käufers und Dritter aufbewahren und gegenständliche Erlöse ordnungsgemäß lagern, schützen und versichern.
8.4. Falls der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend macht, kann er die betreffenden Produkte vom Käufer zurücknehmen. Der Käufer wird bei der Rücknahme in vollem Umfang mitwirken, auch wenn dies Demontagen erfordert.
8.5. Solange der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf einem Produkt ruht, darf der Käufer diesen Gegenstand nicht belasten.
8.6. Für den Fall, dass Dritte auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkt zugreifen oder Rechte daran begründen oder ausüben wollen, hat der Käufer den Verkäufer so schnell wie möglich darüber zu informieren.
8.7. Kann sich der Verkäufer wegen einer Verwechslung oder Verbindung des gelieferten Produkts nicht mehr auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen, so hat der Käufer die neu entstandene Ware an den Verkäufer zu verpfänden und die Forderungen, die er aus dem Weiterverkauf der neu entstandenen Ware erworben hat oder erwerben wird, (im Voraus) an den Verkäufer zu verpfänden.
9. Gewährleistungen
9.1. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, garantiert der Verkäufer für einen Zeitraum von 24 Monaten ab
(a) Lieferung oder
(b) falls der Käufer die Produkte unberechtigterweise nicht abnimmt, ab dem Zeitpunkt, an dem der Verkäufer die Lieferung der Produkte angeboten hat, oder
(c) falls die Parteien die Abholung durch den Käufer vereinbart haben, ab dem Zeitpunkt, an dem der Verkäufer den Käufer benachrichtigt, dass die Produkte zur Abholung bereitstehen, Folgendes:
dass die Produkte frei von Konstruktions-, Material- und Bearbeitungsfehlern sind, es sei denn, der Hersteller der Produkte hat eine eingeschränktere Garantie gegeben. In diesem Fall ist die Herstellergarantie maßgebend.
9.2. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf solche Mängel an den Produkten oder ihren Teilen, die zum Zeitpunkt ihrer Lieferung nicht erkennbar sind.
9.3. Der Käufer hat bei Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen, dass die Mängel ausschließlich oder überwiegend vom Verkäufer verursacht wurden und nicht ganz oder teilweise auf Folgendes zurückzuführen sind:
a. vom Käufer gelieferte Zeichnungen, Entwürfe, Anweisungen oder sonstige Spezifikationen
b. Lagerung der Produkte entgegen den Anweisungen des Verkäufers oder unter Bedingungen, die allgemein als unzureichend oder feucht angesehen werden
c. normale Abnutzung der Produkte und Teile dieser
d. unsachgemäße Verwendung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Nichteinhaltung der (mündlichen oder schriftlichen) Anweisungen des Verkäufers
e. Betrieb mit anderen als den empfohlenen Drehzahlen oder Spannungen (nur bei elektrischen Geräten)
f. es wurde keine saubere, trockene und geregelte Druckluft verwendet und/oder der angewandte Luftdruck lag über dem Höchstwert, der auf dem Werkzeuggehäuse angegeben wurde (pneumatische Werkzeuge)
g. Veränderung oder Reparatur der Produkte ohne Zustimmung des Verkäufers
h. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung durch den Käufer
i. unübliche Arbeitsbedingungen auf Seiten des Käufers
j. unsachgemäße oder fehlende Wartungs- oder Installationsarbeiten.
9.4. Ist ein mangelhaftes Produkt geliefert worden, kann der Verkäufer:
a. das Produkt reparieren, oder
b. das Produkt ersetzen.
9.5. Sämtliche Kosten, die über die alleinigen Verpflichtungen in a. und b. oben hinausgehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transportkosten, besondere Verpackungs¬anforderungen, Kosten für Demontage und Montage/In¬stallation gehen zu Lasten des Käufers.
9.6. Wenn der Verkäufer feststellt, dass die Reklamation unbegründet war, werden alle durch sie entstandenen Kosten, einschließlich (um nur einige zu nennen) der Bearbeitungs-, Kontroll-, Versand- und Verwaltungskosten, die dem Verkäufer entstanden sind, vom Käufer erstattet.
9.7. Die Gewährleistung verlängert sich in keinem Fall durch die Reparatur oder den Ersatz von Produkten oder deren Teilen. Für jedes Ersatzprodukt oder -teil gilt die verbleibende Gewährleistungspflicht des ersetzten Produkts oder Teils.
9.8. Erbringt der Verkäufer Arbeiten zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen gemäß diesem Abschnitt, so hat der Käufer in vollem Umfang mit ihm zu kooperieren. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Reparaturen oder Austauscharbeiten an Produkten oder deren Teilen vor Ort zu erledigen.
9.9. Wenn der Verkäufer Teile und/oder Produkte ersetzt, um seine Gewährleistungs¬verpflichtungen zu erfüllen, überträgt der Käufer das Eigentum an den alten, ersetzten Teilen und/oder Produkten auf den Verkäufer, ohne diesbezüglich zu irgendeinem Entschädigung verpflichtet zu sein.
9.10. Der Käufer ist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erst dann berechtigt, wenn er aus Sicht des Verkäufers sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt hat.
9.11. Nimmt der Käufer ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers Änderungen, (De-)Montagen, Reparaturen oder sonstige Arbeiten in Bezug auf das Produkt vor, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.
9.12. Ein Gewährleistungsanspruch, der nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eingeht, wird nicht anerkannt.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. Die Haftung des Verkäufers wegen einer ihm zurechenbare Nichterfüllung des Vertrages, einer unerlaubten Handlung oder aus einem anderen Grund (dies schließt ausdrücklich jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers ein) ist auf die in Abschnitt 9 genannten Gewährleistungszusagen des Verkäufers beschränkt, soweit dies gesetzlich im Land, in welches der Verkäufer sein Produkt liefert, zulässig ist.
10.2. Falls eine Haftung übernommen wird, die über das in Abschnitt 10.1 vereinbarte Maß hinausgeht, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Betrag oder die Beträge, die gegebenenfalls von der Versicherungsgesellschaft des Verkäufers ausgezahlt werden. Ist aus irgendeinem Grund keine Zahlung im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes erfolgt, beschränkt sich die Gesamthaftung des Verkäufers auf den Betrag, den der Käufer dem Verkäufer in den letzten 12 Monaten vor der schadensbegründenden Tatsache für die Erfüllung des Vertrages gezahlt hat, oder auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Preises, der zwischen den Parteien gemäß Abschnitt 5 vertraglich vereinbart wurde, wenn dieser Betrag niedriger als der vom Käufer gezahlte vorgenannte Betrag ist.
10.3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für die Summe einer Reihe von Ereignissen, die auf demselben schadensbegründenden Sachverhalt beruhen.
10.4. Die Haftung des Verkäufers für andere als unmittelbare Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen finden bei Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers keine Anwendung.
10.5. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von (vermeintlichen) Schäden frei, die durch die vom Verkäufer vertraglich gelieferte Leistung entstanden sind, verursacht wurden oder anderweitig damit verbunden sind, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers vor.
10.6. Werden Ratschläge oder Empfehlungen des Verkäufers, seiner Angestellten oder Beauftragten, die diese für die Lagerung, Anwendung oder den Gebrauch der Produkte an den Käufer, dessen Angestellte oder Beauftragte geben, die aber vom Verkäufer nicht schriftlich bestätigt wurden, vom Käufer befolgt, so geschieht dies ausschließlich auf eigene Gefahr.
10.7. Wenn die Montage und/oder Installation des Produkts nicht Teil des Vertrags oder einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien ist, der Verkäufer aber bei der Montage und/oder Installation in irgendeiner Form hilft und unterstützt, geschieht dies auf Gefahr des Käufers.
11. Laufzeit des Vertrags
11.1. Für schriftliche Verträge gilt grundsätzlich die im Vertrag genannte Laufzeit. Ist der schriftliche Vertrag (oder jede langfristige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien) als Dauerschuldverhältnis anzusehen und seine Dauer im Vertrag nicht festgelegt, wird der Vertrag zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen; dabei ist jede Partei berechtigt, den Vertrag jederzeit unter Wahrung einer Frist von 2 (zwei) Monaten zu kündigen.
11.2. Der Vertrag kann vom Käufer nur dann gekündigt werden, wenn der Verkäufer schriftlich zustimmt und wenn vereinbart wird, dass der Käufer den Verkäufer in vollem Umfang für alle Verluste, Kosten, Schäden, Gebühren und Aufwendungen entschädigt, die dem Verkäufer infolge der Kündigung entstehen.
11.3. Alle Bestimmungen im Preisangebot, im schriftlichen Vertrag, in der Auftragsbestätigung, in der (Proforma-)Rechnung oder in den AGB, die naturgemäß auch nach Ablauf des Vertrages zwischen den Parteien wirksam sein sollen, bleiben selbst nach dem Ende der Vertragslaufzeit zwischen den Parteien in Kraft.
11.4. Der Käufer ist auch dann nicht zur Aussetzung seiner Verpflichtungen berechtigt, wenn er der Meinung ist, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nur unzureichend erfüllt.
11.5. Sollten die Parteien aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise gehindert sein, sind sie – ohne gerichtliches Eingreifen und ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein – zu Folgendem berechtigt:
a. zur Aussetzung der Vertragserfüllung für den Zeitraum der höheren Gewalt oder
b. zur Kündigung des Vertrags – als Ganzes oder in Teilen – mit sofortiger Wirkung.
11.6. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag – als Ganzes oder in Teilen – mit sofortiger Wirkung zu kündigen:
a. falls die andere Partei ein (vorläufiges) Moratorium beantragt, für die andere Partei ein (vorläufiger) Zahlungs-aufschub beantragt wird oder ihr ein (vorläufiger) Zahlungs¬aufschub gewährt wird;
b. falls die andere Partei einen Insolvenzantrag stellt, die Insolvenz der anderen Partei beantragt wird oder die andere Partei für insolvent erklärt wird;
c. falls die andere Vertragspartei eine wesentliche Verpflichtung nicht erfüllt hat und – sofern der Verzug nicht bereits von Rechts wegen eingetreten ist – die andere Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 14 (vierzehn) Werktagen nach einer schriftlichen Inverzugsetzung Abhilfe geschaffen hat. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers wird in jedem Fall als eine wesentliche Verpflichtung betrachtet.
11.7. Sollte der Vertrag aufgelöst oder gekündigt werden, besteht keine Verpflichtung zur Rückgabe der erbrachten Leistungen. Der Käufer bleibt zur Zahlung aller vom Verkäufer gelieferten Produkte verpflichtet, unbeschadet der anderen Rechte des Verkäufers, wie – unter anderem – des Rechts, Schadensersatz zu fordern.
12. Geistiges Eigentum
12.1. Im Eigentum des Verkäufers verbleiben das von ihm unterbreitete Angebot, die von ihm angefertigten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Software, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge und ähnliches, selbst wenn diese dem Käufer in Rechnung gestellt wurden.
12.2. Im Eigentum des Verkäufers verbleiben die geistigen Eigentumsrechte an den Herstellungs- und Konstruktions-methoden des Verkäufers, seinen Produkten und anderen geistigen Eigentumsrechten, die auf Dokumenten, Informationen und anderem Material liegen, das der Verkäufer dem Käufer bereitgestellt hat, selbst wenn diese dem Käufer in Rechnung gestellt wurden.
13. Anwendbares Recht und Streitfälle
13.1. Die AGB und der Vertrag unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer ansässig ist.
13.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den AGB oder dem Vertrag ergeben, werden ausschließlich vor einem zuständigen Gericht am satzungsmäßigen Sitz des Verkäufers behandelt.
14. Verschiedenes
14.1. Sämtliche Mitteilungen der einen Vertragspartei an die andere Vertragspartei bedürfen der Schriftform (einschließlich E-Mail).
14.2. Der Käufer kann sich nicht mehr auf einen Mangel an einem Produkt berufen, wenn er den Verkäufer nicht innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich darüber informiert hat.
14.3. Jeder Anspruch, den der Käufer gegen den Verkäufer geltend machen kann, verfällt durch das einfache Verstreichen von sechs (6) Monaten nach der Beanstandung des betreffenden Mangels durch den Käufer, es sei denn, es werden bis dahin rechtliche Schritte gegen den Verkäufer eingeleitet.
14.4. Ein Verzicht des Verkäufers hinsichtlich eines Vertragsverstoßes des Käufers gilt nicht als Verzicht bei einem späteren Verstoß gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung.
14.5. Druckfehler, Schreibfehler oder andere Fehler oder Auslassungen auf Webseiten, in schriftlichen Verträgen, Auftrags¬bestätigungen, Angeboten, Preislisten, (Proforma-) Rechnungen oder anderen Dokumenten bzw. Informationen, die vom Verkäufer herausgegeben werden, können ohne jegliche Haftung des Verkäufers korrigiert werden.
14.6. Die Vertragsparteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Informationen verpflichtet, die sie im Zuge der Vertragserfüllung von der anderen Vertragspartei erhalten und deren Vertraulichkeit ihnen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte; davon ausgenommen sind Verpflichtungen, die auf einer gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung basieren und keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung zugunsten der anderen Vertragspartei begründen.
14.7. Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist es dem Käufer untersagt, seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen oder auszulagern. Haben die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, die AGB in der Beziehung zu diesem Dritten anzuwenden und sich, falls erforderlich, gegenüber diesem Dritten auf die AGB zu berufen.